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10 wichtige Punkte nach einem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten, um Ihre berechtigten Ersatzansprüche gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung durchzusetzen:

1. Sachschäden: Geleistet wird Schadenersatz für das beschädigte Kfz und andere durch den Unfall beschädigte Gegenstände (z.B. Kleidung, Schuhwerk, Brillen etc.).

2. Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation).

3. Schmerzensgeld: Unter Umständen hat der bei dem Unfall Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieses Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen psychischen und physischen Schäden erbringen, es stellt mit anderen Worten einen Ersatz für die entgangenen Lebensfreuden dar.

4. Verdienstausfall: Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

5. Mietwagenkosten/ Nutzungsausfall: Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Verzichtet der Geschädigte auf einen Mietwagen, so kann er für den Zeitraum, in dem er seinen Pkw aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, eine Entschädigung in Geld verlangen (Nutzungsausfallentschädigung).

6. Kostenpauschale: Eine Unkostenpauschale kann der Geschädigte ebenfalls geltend machen, ohne dass die getätigten Aufwendungen (z.B. Telefongebühren, Porto etc.) konkret nachgewiesen werden müssen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend den Grundsätzen des Schadensrechts der Geschädigte so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Danach können im Einzellfall auch noch weitere Schadensposten (z.B. Wertminderung des Fahrzeugs, sog. Hausfrauenschaden etc.) gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

7.Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wird im Eigeninteresse möglichst „kostengünstig“ regulieren wollen. Seien Sie daher stets skeptisch, wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser „Schadenssteuerung“ besteht vielfach das Risiko, dass einzelne Schadenspositionen, die Sie nicht ausdrücklich und nachhaltig geltend machen, „vergessen“ werden, dass der Schaden, also auch gegen Ihre Interessen, wie es die Versicherung für richtig hält, „erledigt“ wird. Durch dieses „so genannte Schadensmanagement“ wird versucht, Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz- Sachverständige) auszuschalten, letztlich zum Nachteil des Geschädigten.

8.Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt beauftragen- die Kosten hierfür hat in (bei unverschuldetem Unfall) grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu tragen. Gerade auch bei unverschuldeten Unfällen, ist es also angebracht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, die den Verkehrsrechtsschutz mit abdeckt, besteht auch bei einer möglichen Mitschuld an dem Verkehrsunfall keinerlei Kostenrisiko hinsichtlich der Anwaltskosten. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt dann die Anwaltskosten entsprechend ihrem Haftungsanteil und der Rest der Kosten wird durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt.

9.Ihnen steht es als Geschädigtem grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind (bei unverschuldetem Unfall) in vollem Umfang erstattungspflichtig, sofern nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt. Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihn zustehenden Schadenersatzansprüche am Kfz in vollem Umfang erstattet werden. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Auch die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung), was manchmal günstiger ist bzw. den Interessen des Geschädigten entgegen kommt. Bei einem Totalschaden werden Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallwagens durch den Sachverständigen ermittelt. Es wird in der Regel auch festgestellt, ob und in welchem Umfang Mehrwertsteuer durch den Haftpflichtversicherer zu erstatten ist.

10.Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie daher bei einem Unfall nicht erst einen Rechtsanwalt ein, wenn es zu einem Streit kommt. Der Anwalt kann von vornherein sämtliche Ansprüche für Sie geltend machen, die Ihnen als Geschädigten zustehen.

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