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Winter & Held
Handelsvertreterrecht

Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug und der weiteren Informationsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 87c HGB

Die Informationsansprüche gemäß § 87c HGB verjähren – auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch – jeweils selbstständig innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.Der Anspruch auf Buchauszug entsteht mit Erteilung der Abrechnung (§ 87c I HGB).

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Handelsvertreters von den den Anspruch auf Buchauszug begründenden Umständen (§ 199 I Nr. 2 BGB) tritt für jedes einzelne Geschäft erst dann ein, wenn dem Handelsvertreter eine vollständige und abschließende Abrechnung über das jeweilige Geschäft erteilt worden ist. (Leitsätze des Verfassers)OlG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 - 13 U 27/10 (LG Oldenburg), BeckRS 2011, 07655

Sachverhalt

Die Klägerin war seit mehr als 80 Jahren als Handelsvertreterin für die Beklagte tätig. Im Juli 2008 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag wirksam aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im Januar 2009 verlangte die Klägerin die Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2009. Die Vorinstanz wies die Klage in Hinsicht auf Ansprüche für Geschäfte im Zeitraum bis 31.12.2005 wegen Verjährung ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Entscheidung

Das OLG Oldenburg verurteilt die Beklagte, einen Buchauszug auch für Geschäfte zu erteilen, die im Jahr 2005 zustande gekommen sind. Die Verjährung von Ansprüchen aus Handelsvertreterverträgen richte sich seit dem Wegfall des § 88 HGB a.F. nach der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Informationsansprüche aus § 87c HGB verjährten jeweils selbstständig, weil die Ansprüche von unterschiedlichen Voraussetzungen abhingen. Dies gelte auch im Verhältnis zum Provisionsanspruch, zu dessen Vorbereitung und Durchführung die Hilfsansprüche des § 87c HGB dienten. Die Fälligkeit des Buchauszugsrechts nach § 87c II HGB und damit die Entstehung des Anspruchs nach § 199 I Nr. 1 BGB trete mit Erteilung der Abrechnung nach § 87c I HGB ein (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 821). Der Zeitpunkt im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB, zu dem der Handelsvertreter von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, trete hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug für jedes einzelne Geschäft erst dann ein, wenn dem Handelsvertreter nach dem Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen für die Fälligkeit der Provision eine vollständige und abschließende Abrechnung über das provisionspflichtige Geschäft tatsächlich erteilt worden sei. Der Beginn der Verjährung werde hingegen nicht für andere Geschäfte ausgelöst, über die im betreffenden Zeitabschnitt zwar eine endgültige Abrechnung möglich gewesen wäre, die aber nicht oder nicht endgültig abgerechnet worden seien. Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, sei für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 I Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich.

Praxisfolgen

Das OLG verdeutlicht die hohe Bedeutung der Abrechnung nach § 87c I HGB und die Selbstständigkeit der einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte. Der Unternehmer muss seinen Abrechnungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt nachkommen und dabei sicherstellen, dass alle – auch stornierte – provisionspflichtige Geschäfte erfasst und zeitnah abgerechnet werden. Nur so kann er den Beginn der Verjährung der Informationsansprüche herbeiführen. Der Handelsvertreter muss die Abrechnung zeitnah auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und bei Zweifeln das Buchauszugsrecht innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen. Er kann nicht aus Sorge um die Zusammenarbeit mit dem Unternehmer das Ende des Vertragsverhältnisses abwarten.


Quelle: GWR 2011, 31694

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