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Steuerrecht
Abgabenordnung: Haftung Vorstand
FG Hamburg hat sich mit der Frage der Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer befasst.

Der Kläger war einer von zwei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG). Nachdem die AG bereits für den Monat Januar die Lohnsteuer für ihre Mitarbeiter verspätet gezahlt hatte, stellte sie für die Folgemonate einen Antrag auf Stundung. Noch bevor das Finanzamt den Antrag ablehnte, wurde der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der AG mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Kurze Zeit später wurde ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren für die AG durchgeführt. Das Finanzamt nahm den Kläger dafür in Haftung, dass die AG ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer für den Monat Februar verletzt hatte. Es sei nicht zu beanstanden, ihn neben dem anderen Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Steueranspruch in einem größeren Maße zu sichern.

Der Kläger verteidigte sich damit, dass er als Vertriebsvorstand nicht in die Lohnzahlungen und die Abführung der Lohnsteuer eingebunden gewesen sei; dieser Aufgabenbereich habe dem andere Vorstandsmitglied oblegen. Er habe auch keinen Grund zu Zweifeln an dessen Professionalität und Gewissenhaftigkeit gehabt. Nachdem er von dem Problem der AG erfahren habe, habe er unverzüglich auf Zahlung gedrängt, sich aber gegenüber dem anderen Vorstand und dem Aufsichtsrat nicht durchsetzen können, weswegen es auch zur Beendigung seines Dienstverhältnisses gekommen sei.

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 21.10.2010 die Klage abgewiesen.Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

1. Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer.

2. Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang. Grundsätzlich hat daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (Prinzip der Gesamtverantwortung). Begrenzt werden kann diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Vertreter für welchen Bereich zuständig ist.

3. Auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Vertreter einschreiten, wenn die Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt.

4. Gerade in der finanziellen Krise wird von den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt, dass sie vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht.

5. Besonderheiten gelten für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer: Reichen infolge eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürfen die Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Kommt der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: juris
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